Eine wichtige Änderung betrifft die Personendarstellung in der Werbung: Künftig sind Abbildungen von Menschen und einzelnen Körperteilen grundsätzlich untersagt, da sie laut Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) keinen sachlichen Bezug zum Produkt aufweisen. Ausnahmen gelten nur für einen eng definierten Personenkreis wie Barkeeper, Unternehmensgründer sowie Mitarbeitende in Produktion und Führungspositionen.
Auch im Bereich des sozialen Engagements gibt es neue Vorgaben: Unternehmen dürfen künftig nicht mehr mit ihren ökologischen oder sozialen Initiativen werben. Das BAZG begründet dies mit dem fehlenden direkten Sachbezug zur Spirituose.
Gleichzeitig wurden die Regeln in anderen Bereichen gelockert: Beim Sponsoring erhalten Firmen, deren Name sich von ihrer Spirituosenmarke unterscheidet, mehr Flexibilität. Sie dürfen nun Zusatzinformationen zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit kommunizieren – allerdings nur in neutraler Schriftform entsprechend dem Handelsregistereintrag.
Eine wichtige Klarstellung betrifft die Verwendung eingetragener Marken: In Abstimmung mit dem Institut für geistiges Eigentum (IGE) wurde nun explizit festgehalten, dass die Eintragung einer Spirituosenmarke nicht zur uneingeschränkten Werbenutzung berechtigt.
Der neue Leitfaden, der deutlich mehr Beispielbilder zur Veranschaulichung enthält, ist bereits auf der BAZG-Website verfügbar. Den Unternehmen wird eine zweijährige Übergangsfrist bis zur verbindlichen Durchsetzung der neuen Regelungen zum 1. Januar 2026 eingeräumt. (cbe)