28.08.2003

UBI

Beschwerde gegen SFH-Werbespot abgewiesen

Verbot von politischer Werbung im Fernsehen ist zu relativieren.

Politische Werbung im Fernsehen ist gemäss des Entscheids der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) nach wie vor unzulässig, wenn im konkreten Fall relevante und ausreichende Gründe für ein Verbot bestehen. Andernfalls gebietet das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit, entsprechende Ausstrahlungen zuzulassen.

In einer Beschwerde wurde gerügt, dass ein anfangs des Jahres u.a. auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlter Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unzulässige politische Werbung darstelle. Im beanstandeten Spot werden die vier Schenkel eines Schweizer Kreuzes nacheinander heraufgeklappt, die Geräusche erinnern an zuschlagende Gefängnistüren. Danach folgt die Einblendung des Textes "Wer andere ausschliesst, schliesst sich selber ein". Der Spot endet mit der Sichtbarmachung des Auftraggebers ("Schweizerische Flüchtlingshilfe").

Die UBI hat den Spot als politische Werbung taxiert. Zwar handle es sich bei der SFH um eine gemeinnützige, humanitäre Organisation, die sich für die Anliegen der Flüchtlinge einsetzt. Der Grossteil des Publikums dürfte den Spot aber vorab als pointierte Meinungsäusserung zur schweizerischen Asylpolitik verstanden haben.

Politische Werbung im Fernsehen ist gemäss des geltenden Radio- und Fernsehgesetzes in der Schweiz eigentlich verboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem Entscheid im Zusammenhang mit einem (nicht ausgestrahlten) Werbespot des Vereins gegen Tierfabriken aber entschieden, dass ein absolutes Verbot politischer Werbung im Fernsehen mit der Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereinbar sei. Es müssten im konkreten Fall relevante und ausreichende Gründe für eine Untersagung bestehen.


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