Die eidgenössische Postkommission PostCom ist zu Unrecht nicht auf Aufsichtsbeschwerden der Unternehmen Abacus Research und Goldbach Neo OOH eingetreten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Firmen erachten die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Schweizerischen Post ausserhalb der Grundversorgung durch deren Konzerngesellschaften ePost Services und Livesystems als unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier am Freitag veröffentlichten Urteilen Abacus Research und Goldbach Neo OOH Recht gegeben. Dabei hat es grundlegende rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Post geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinen Entscheiden auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates ein. Es hält fest, dass die grundrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit dem Privaten keinen allgemeinen Schutz vor Konkurrenz bietet. Dies gelte auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates. Dem Privaten entstehe hierdurch grundsätzlich bloss ein weiterer Konkurrent.
Der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates sind jedoch verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt, wie das Gericht weiter ausführt. Die Tätigkeit muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sie muss im öffentlichen Interesse liegen, und sie muss verhältnismässig sowie wettbewerbsneutral sein.
Begrenzte Tätigkeit
Entsprechend dieser Vorgaben sei die Tätigkeit der Post im Postorganisationsgesetz geregelt und begrenzt. Die Post habe die Grundversorgung sicherzustellen und dürfe damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt. Es hält daran fest, dass mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige grundsätzlich keine Parteistellung erlangt werden kann.
Würden wie vorliegend private Unternehmen begründet geltend machen, dass ein staatliches Unternehmen für eine bestimmte privatwirtschaftliche Tätigkeit über keine hinreichende gesetzliche Grundlage verfüge oder sich nicht wettbewerbsneutral verhalte, bestehe eine besondere Beziehungsnähe. Die Parteistellung privater Unternehmen könne in einem solchen Fall nicht grundsätzlich verneint werden.
Für die Prüfung, ob die Post für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit die verfassungsrechtlichen Grenzen einhält, sei die PostCom zuständig, an welche das Gericht den Fall zurückgewiesen hat.
Sie muss abschliessend über die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen entscheiden und anschliessend gegebenenfalls prüfen, ob die Post für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit über eine hinreichende Marktzugangserlaubnis verfügt.
Massnahmen gefordert
Die Schweizerische Post erwarb die Klara Business AG (heute ePost Services AG) im Oktober 2020. Es handelte sich um ein privates Unternehmen, das Software für die Bereiche Buchhaltung sowie Kunden- und Auftragsverwaltung entwickelt und vertreibt.
Im Juli 2021 erfolgte die Übernahme der Livesystems AG, die im Bereich der digitalen Aussenwerbung tätig ist. Beide Unternehmen werden heute als selbständige Konzerngesellschaften der Post geführt.
Die Post ist mit den beiden Konzerngesellschaften ePost Services und Livesystems ausserhalb der Grundversorgung tätig. Sie steht damit in direkter Konkurrenz zur Abacus Research und der Goldbach Neo OOH, die gleiche oder ähnliche Leistungen anbieten.
Diese Unternehmen gelangten mit getrennten Aufsichtsbeschwerden an die eidgenössische Postkommission PostCom und an das Bundesamt für Kommunikation Bakom. Vor beiden Behörden machten sie geltend, die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Post sei nicht zulässig. Die Übernahme der zwei Unternehmen sei aus diesem Grund rückgängig zu machen oder es seien Massnahmen zu ergreifen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die PostCom und das Bakom traten auf die beiden Aufsichtsbeschwerden nicht ein. Zur Begründung hielten sie fest, es komme den beiden Unternehmen in Bezug auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Post keine Parteistellung zu. Gegen diese Entscheide haben die beiden Konkurrentinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Diese Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteile A-3607/2022, A-3629/2022, A-4762/2022 und A-4764/2022 vom 12.11.2024) (sda/wid)