03.12.2002

Presserat

Anonyme Anschuldigungen zu erheblichem strafrechtlichen Verdacht zulässig

Beschwerde gegen Handelszeitung abgewiesen.

Medienschaffende dürfen auf vertrauliche polizeiliche Informationen zu einem erheblichen strafrechtlichen Verdacht gegen eine bekannte Persönlichkeit abstellen, wenn der Verdacht durch die Ermittlungsakten belegt scheint. Vor der identifizierenden Veröffentlichung eines derartigen strafrechtlichen Vorwurfes müssen Medienschaffende aber in jedem Fall den Betroffenen kontaktieren und seine Stellungnahme im Medienbericht wiedergeben. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im März 2002 veröffentlichte die Handelszeitung einen Artikel mit dem Titel "Clearingstelle Schweiz", der sich mit der Verwicklung von Schweizer Firmen, Beratern und Rechtsanwälten in "Korruptionsskandale um Müllverbrennungsanlagen in Deutschland" befasste. Am Ende nannte der Artikel einen bekannten Zürcher Wirtschaftsanwalt mit Namen; Kölner Ermittler hätten eine Voruntersuchung gegen ihn eingeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass über den Anwalt und seine Firmen Schmiergelder geflossen seien. Handfeste Beweise gebe es allerdings nicht. Der Betroffene habe sich zu den Anschuldigungen nicht äussern wollen. Der genannte Anwalt gelangte daraufhin an den Presserat und rügte die Verletzung der Wahrheitspflicht, der Pflicht zur Unterlassung anonymer Anschuldigungen und der Namensnennung sowie der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen. Die Handelszeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück.


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