Wie weit darf die SRG im Internet gehen? Diese Frage beschäftigt die Schweizer Medienpolitik seit Jahren – und sie muss in den nächsten zwei Jahren beantwortet werden.
Anfang Juni hat das Uvek die Arbeiten für eine neue SRG-Konzession aufgenommen, die 2029 in Kraft treten soll. Parallel dazu hört es betroffene Branchen an, ausdrücklich auch zum Online-Auftritt der SRG. Auch in der Schweiz wird das Thema kontrovers diskutiert: Verlage werfen der SRG vor, mit einem ausgebauten Online-Angebot den Markt zu verzerren.
Einen Diskussionsbeitrag dazu liefert das Bakom mit dem «Ländervergleich Online-Auftrag des medialen Service public». Verfasst haben ihn Sabrina Heiland und Manuel Puppis vom Departement für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der Universität Freiburg. Die Auswahl der Länder hat teilweise das Bakom vorgegeben.
Erfasst sind die vier Nachbarländer der Schweiz und Grossbritannien; dazu Belgien als mehrsprachiges Land und Irland als kleiner Staat mit grossen gleichsprachigen Nachbarn. Die nordischen Staaten sind mit Schweden, Dänemark und Norwegen vertreten.
Der Vergleich zeigt zunächst, wie ähnlich der Auftrag über die Länder hinweg definiert wird. Überall muss der Service public ein umfassendes Angebot aus Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung und Sport bereitstellen. Vorgaben, die Information, Kultur und Bildung zulasten von Unterhaltung und Sport priorisieren, finden sich in keinem einzigen System. Das kontrastiert mit den Eckwerten des Bundesrats für die neue SRG-Konzession, wonach die SRG ihren Auftrag stärker auf Information, Bildung und Kultur ausrichten soll. Auch das Online-Angebot gehört durchgängig zum Auftrag und umfasst in der Regel ein eigenes Angebot für Audio- und Videoinhalte auf Abruf.
Für die hiesige Diskussion interessiert vor allem, wo Grenzen gezogen werden. Einschränkungen des Online-Angebots gibt es laut Bericht nur in Deutschland, Österreich und Belgien. In diesen Ländern dürfen Textbeiträge lediglich als Ergänzung zu audiovisuellen Inhalten dienen. Deutschland untersagt im Medienstaatsvertrag die «Presseähnlichkeit» der Online-Auftritte. Österreich geht noch weiter und deckelt die Online-Textmeldungen des ORF auf 350 Artikel pro Woche; zudem müssen die Übersichtsseiten zu mindestens 70 Prozent aus audiovisuellen Inhalten bestehen. In den übrigen sieben Ländern fehlen solche Schranken.
Ein weiteres Land, das Textbeschränkungen kennt, kommt im Bericht nicht vor: Finnland. Auf Anfrage begründet das Bakom den Verzicht auf Finnland damit, dass die nordischen Staaten mit Schweden, Dänemark und Norwegen hinreichend vertreten seien. Für die Schweiz ist der finnische Fall dennoch instruktiv: Er zeigt, wie eine Beschwerde der Verlegerschaft zu einer gesetzlichen Einschränkung führen kann – ein Szenario, das auch hierzulande im Raum steht. Seit August 2022 muss sich das Textangebot des öffentlichen Anbieters Yle in der Regel auf eine Publikation mit Bewegtbild oder Ton beziehen; ausgenommen sind unter anderem Kultur, Bildung, amtliche Mitteilungen sowie Inhalte in Minderheitensprachen, etwa Samisch und Romani.
Ausgelöst hatte die Änderung eine Beschwerde des finnischen Verlegerverbands bei der EU-Kommission im Jahr 2017. Es folgten jahrelange, nicht öffentliche Gespräche mit der Brüsseler Wettbewerbsbehörde. Die Regierung schlug daraufhin eine Gesetzesänderung vor. Eine Bürgerinitiative wehrte sich mit einer Unterschriftensammlung erfolglos dagegen. 2022 verabschiedete das Parlament die Einschränkung trotzdem.
Ob gebührenfinanzierte Online-Angebote den privaten Medien tatsächlich schaden, ist in der öffentlichen Debatte umstritten. Heiland und Puppis halten fest, bisherige Forschung habe keine Verdrängungseffekte nachweisen können. Sie stützen sich dabei unter anderem auf eine Untersuchung im Fög-Jahrbuch «Qualität der Medien» sowie auf eine Studie zum Deutschschweizer Online-Newsmarkt, an der Puppis selber mitgewirkt hat.
Die Stossrichtung der Autoren ist klar: «Begrenzungen des Online-Angebots entsprechen weder der heutigen Nutzungsrealität, noch helfen diese den privaten Medien», halten sie fest. Aus dem Ländervergleich leiten Heiland und Puppis drei Anregungen für die Schweiz ab. Erstens sollten Vorgaben zur Erbringung und Verbreitung des publizistischen Angebots technologieneutral formuliert werden, statt sich – wie bisher – an einer bestimmten Anzahl linearer Sender zu orientieren; solche Vorgaben seien «noch stark im Rundfunkzeitalter verhaftet». Zweitens solle die Konzession nicht nur publizistische, sondern auch technische Innovationen einfordern und damit gezielt Investitionen in neue Verbreitungsformen ermöglichen. Und drittens könnte die SRG über die Produktion und Verbreitung eigener Inhalte hinaus zu einer digitalen Infrastruktur ausgebaut werden – einem «Public Open Space», der auch Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie der Zivilgesellschaft für den gesellschaftlichen Austausch offensteht. Werde die SRG so weiterentwickelt, könne sie eine «Vorreiterrolle» einnehmen, von der der gesamte Mediensektor profitiere.
Der Bericht räumt ein, dass die geltende SRG-Konzession den Leistungsauftrag bereits detailliert regelt und bei Qualität und Rechenschaft hohe Standards setzt. Die Anregungen zielen damit weniger auf einen Bruch als auf eine Anpassung an die digitale Realität. Ob und wie sie einfliessen, entscheidet sich später: Die öffentliche Vernehmlassung zur neuen Konzession will der Bundesrat voraussichtlich im Frühjahr 2027 eröffnen, verabschieden dürfte er sie Mitte 2028.
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06.08.2026 08:59 Uhr

