23.07.2002

Presserat

Zwingende Anhörung bei schweren Vorwürfen

Beschwerde gegen Schweizer Illustrierte teilweise gutgeheissen.

Es ist berufsethisch zulässig, den Namen eines Rechtsanwaltes und dessen Rolle im Zusammenhang mit dem öffentlich interessierenden Streit um eine bedeutende Kunstsammlung zu erwähnen. Hingegen wäre die Schweizer Illustrierte verpflichtet gewesen, den Rechtsanwalt vor der Publikation der gegenüber ihm erhobenen schweren Vorwürfe anzuhören und seine Stellungnahme im gleichen Bericht zumindest kurz wiederzugeben. Dies selbst dann, wenn die rechtliche Auseinandersetzung um die Kunstsammlung nicht im Zentrum des Berichts stand. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Oktober 2001 veröffentlichte die Schweizer Illustrierte unter dem Titel "Das alles hat mich fast um den Verstand gebracht", dem Untertitel "Kunstkrimi made in Switzerland" sowie dem Zwischentitel "Ein Kunstskandal um Geld und Gier ist zu Ende", einen Beitrag über eine Münchner Ausstellung von Meisterwerken aus der bedeutenden Kunstsammlung des seither verstorbenen Arztes und Kunstsammlers Gustav Rau. Hintergrund des Textes bildete die äusserst komplexe rechtliche Auseinandersetzung rund um diese Kunstsammlung. Darin wurde die Rolle eines "mittelmässigen" Schweizer Anwalts von Herrn Rau kritisch thematisiert, der diesen "für geistig umnachtet" habe erklären lassen. Der betroffene Anwalt gelangte daraufhin an den Presserat und rügte eine Verletzung des Anhörungsprinzips, der Wahrheitspflicht sowie die ungerechtfertigte Nennung seines Namens. Zudem sei der beanstandete Artikel durch eine PR-Agentur initiiert oder mitfinanziert worden. Die Schweizer Illustrierte wies sämtliche Vorwürfe als unbegründet zurück.


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