06.09.2023

Filmförderung

Bundesrat regelt Ausnahmen von Pflichten

Ab 2024 müssen Online- und Fernsehdienste vier Prozent ihres Schweizer Umsatzes ins Schweizer Filmschaffen investieren und eine Quote an europäischen Filmen einhalten. Das schreibt die sogenannte «Lex Netflix» vor. Der Bundesrat hat nun die Ausnahmen geregelt.
Filmförderung: Bundesrat regelt Ausnahmen von Pflichten
Wurde angenommen: die Änderung des Filmgesetzes (Lex Netflix). (Bild: Keystone/Anthony Anex)

Im Mai 2022 sagte das Volk Ja zum revidierten Filmgesetz, der sogenannten «Lex Netflix» (persoenlich.com berichtete). Vor allem in der Westschweiz waren die Ja-Anteile hoch. Die Jungparteien von FDP, SVP und GLP hatten die neuen Regeln für die Filmförderung mit dem Referendum bekämpft.

Die Revision des Filmgesetzes bringt zwei wesentliche Neuerungen: Zunächst müssen Kataloge von Online-Filmanbietern zu mindestens dreissig Prozent europäische Filme enthalten. Online-Filmanbieter und Fernsehdienste müssen zudem vier Prozent ihres Schweizer Umsatzes ins unabhängige Schweizer Filmschaffen investieren.

Mehr Geld für Schweizer Filmschaffen

Hiesige Filmschaffende und der Filmstandort Schweiz haben dadurch geschätzt 18 Millionen Franken mehr im Jahr zur Verfügung. Diese Investitionen kämen vornehmlich Serien und audiovisuelle Formaten zugute, die vom Bund nicht unterstützt würden, so der Bundesrat. Er erwartet einen Schub für ambitionierte internationale Koproduktionen.

Am Mittwoch verabschiedete der Bundesrat die Verordnungen zur «Lex Netflix», nämlich die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV). Diese und die revidierte Filmverordnung gelten ab dem 1. Januar 2024.

Für kleinere und mittlere Unternehmen gibt es Ausnahmen von der Förderpflicht. Es gilt eine Mindestumsatzschwelle von 2,5 Millionen Franken pro Jahr. Und wer im Jahr nicht mehr als zwölf lange anrechenbare Filme zeigt, ist ebenfalls ausgenommen.

Ausnahmen auf Gesuch hin

Ebenso ausgenommen sind Unternehmen, für die die Erfüllung der Quoten- oder Investitionspflicht unzumutbar oder unverhältnismässig ist. Es geht zum einen um Medienunternehmen mit einem Angebot für sprachliche und kulturelle Minderheiten, für das keine entsprechenden europäischen Filme und Schweizer Filme verfügbar sind.

Zum anderen können sich Unternehmen auf Gesuch von der Förderpflicht befreien lassen, wenn sie ihr Angebot nicht selbst zusammenstellen, sondern von Dritten übernehmen und unverändert weitergeben.

Die Quote und die Investitionspflicht gilt für in- und ausländische Unternehmen, die sich ans Schweizer Publikum richten. Erfasst werden also auch Online-Filmanbieter wie Netflix und ausländische Werbefenster. Alle Anbieter, ob ausgenommen oder nicht, müssen sich beim Bundesamt für Kultur (BAK) melden und registrieren. (sda/cbe)



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