Der Sohn des 2011 gestorbenen Musikers Peter Alexander kann nicht für seinen toten Vater gegen Regenbogenblätter klagen. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die von seinem Vater noch zu Lebzeiten geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung gälten nicht über den Tod hinaus, hiess es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Einen Tag vor seinem Tod hatte der österreichische Sänger (1926-2011) per Fax eine Klage gegen unerwünschte Presseberichte auf den Weg gebracht.
Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und wollte eine mindestens 30'000 Euro Entschädigung erstreiten. Denn zwischen 2009 und 2010 hatten verschiedene Publikationen unter anderem von der Trauer Peter Alexanders über den Tod seiner Tochter berichtet. Diese war 2009 bei einem Autounfall auf Thailand ums Leben gekommen.
Nicht über den Tod hinaus
Der Sohn führte den Prozess weiter, verlor aber bereits in den Vorinstanzen. Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht gälten nicht über den Tod hinaus und könnten daher nicht vererbt werden, hiess es nun auch im Entscheid des BGH.
Entsprechende Prozesse könnten nur die Betroffenen selbst führen. Das Urteil ist damit über den Fall hinaus eine Grundsatzentscheidung. Denn Geldentschädigung sollte den Geschädigten Genugtuung bringen, erklärte der BGH. Das verlöre jedoch an Bedeutung beim Tod des Betreffenden.
Peter Alexander war einer der populärsten Unterhaltungskünstler in deutschsprachigen Raum. Er starb er mit 84 Jahren. (sda)

