05.07.2024

Bundesgericht

Beschwerde von Tagi-Journalist gutgeheissen

Das Thurgauer Obergericht hat den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit verletzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Das Thurgauer Obergericht schloss 2022 die Öffentlichkeit inklusive Gerichtsberichterstatter von einer Berufungsverhandlung und der folgenden mündlichen Urteilseröffnung aus.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Journalisten des Tages-Anzeigers gegen die Verfügung der Präsidentin des Thurgauer Obergerichts vom Februar 2022 in allen Punkten gutgeheissen, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Im Verfahren vor dem Obergericht ging es um mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung sowie Pornographie. Die Vertreterin der Privatkläger hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit samt Journalisten beantragt.

Die Präsidentin begründete den Ausschluss der Öffentlichkeit mit dem Opferschutz. Sie räumte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesgericht jedoch ein, dass die Begründung «etwas dünn» ausgefallen sei. Das höchste Schweizer Gericht hat nun festgehalten, dass der vollständige Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von allen Teilen der Verhandlung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Mildere Massnahmen möglich

Die Schutzanliegen der Opfer sei in Fällen wie dem vorliegenden hoch zu wiegen, schreibt das Bundesgericht. Allerdings sollten sie im vorliegenden Fall vor Obergericht nicht mehr direkt befragt werden und sie waren zudem von der Verhandlung dispensiert worden. Und selbst wenn sie nochmals befragt worden wären, hätte man die Journalisten als mildere Massnahme lediglich von diesem Verfahrensabschnitt ausschliessen können.

Hinzu komme, dass bereits das erstinstanzliche Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Die Medien hätten damit ihrer Wächterrolle in keiner Weise nachkommen können. Selbst die Medienmitteilung zum Berufungsurteil sei den Erläuterungen einer mündlichen Urteilseröffnung nicht gerecht geworden.

Das Bundesgericht hält nicht zuletzt fest, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund des hohen Stellenwerts der Justizöffentlichkeit gemäss Strafprozessordnung beim Gericht liege und nicht bei der Verfahrensleitung. (Urteil 7B_61/2022 vom 25.6.2024) (sda/cbe)


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren