Der Rechtsstreit umfasste zwei parallel laufende Verfahren vor verschiedenen Gerichten, wurde durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht getragen und füllte nach Angaben von Tamedia weit über tausend Seiten Rechtsschriftenwechsel – ohne Beilagen.
Im am Donnerstag in der Basler Zeitung publizierten Vergleichstext anerkennen beide Parteien je einen zentralen Punkt: Die Wirtschaftskammer Baselland und Christoph Buser halten fest, dass die kritische Berichterstattung der BaZ «mit Blick auf die Medienfreiheit grundsätzlich zulässig war». Die Basler Zeitung ihrerseits räumt ein, in ihrer Berichterstattung «verschiedentlich zu weit gegangen» zu sein und damit Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben – und entschuldigt sich dafür.
BaZ-Chefredaktorin Nina Jecker betont in einem Interview auf dem Tamedia-Intranet, das zentrale Signal des Falls sei die bestätigte Zulässigkeit der kritischen Recherche: «Medien müssen über Vorgänge von öffentlichem Interesse kritisch berichten können.» Gleichzeitig zieht die Redaktion Lehren aus dem Verfahren. «Der Fall zeigt, wie wichtig Sorgfalt, Präzision und die laufende Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrechten sind», sagt Jecker. (pd/cbe)

