22.03.2005

Presserat

Beschwerde gegen K-Tipp teilweise gutgeheissen

Quellenmässig nicht belegte und suggestive Aussage publiziert.

Die redaktionelle Präsentation des Ergebnisses einer Leserumfrage muss nicht zwingend sämtliche Mindestangaben enthalten, die bei wissenschaftlichen Meinungsumfragen erforderlich sind. Allerdings ist aus Sicht der Leserschaft der entsprechende Hinweis wünschbar, wenn die Ergebnisse einer Leserumfrage nicht repräsentativ sind. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Die Konsumentenzeitschrift K-Tipp veröffentlichte im März 2004 die Ergebnisse einer Leserumfrage. Die Titelschlagzeile lautete: "Post: Zu hohe Tarife; mieser Service". Gemäss dem Artikel wurden insbesondere die "Chefs" der Post heftig kritisiert. Letztere habe es zudem vorgezogen, zu "heiklen" Fragen über "Missstände" nicht Stellung zu nehmen.

Die Schweizerische Post gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an den Presserat und beanstan-dete, K-Tipp habe Unwahrheiten veröffentlicht, nicht alle schweren Vorwürfe zur Stellungnahme unterbreitet und zudem unvollständige Angaben zur Umfrage gemacht. K-Tipp wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Der Presserat kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, die Zeitschrift habe eine quellenmässig nicht belegte und suggestive Aussage publiziert: "Die ständigen Aufschläge (der A- und B-Post in den letzten zehn Jahren) ärgern die Leserinnen und Leser massiv". Das verletze die berufsethische Wahrheitspflicht.

Zudem wäre K-Tipp laut der Stellungnahme verpflichtet gewesen, die Post mit dem Hauptvorwurf des schlechten Preis-Leistungsverhältnisses ("Zu hohe Tarife -- mieser Service") sowie den Vorwürfen des "ständigen Dienstleistungsabbaus" und der "Demontage" zu konfrontieren.


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