Das Obergericht des Kantons Graubünden hat am 4. April den Antrag der Somedia AG und ihrer Tochterunternehmen auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen Roger Schawinski, Stefan Bühler und die Radio Alpin Grischa AG abgewiesen. Die Somedia wollte per Eilantrag verhindern, dass die Beklagten den kürzlich lancierten «Radio Grischa Stream» betreiben, wie Radio Alpin Grischa am Freitag mitteilte.
In der Verfügung, die persoenlich.com vorliegt, begründet das Gericht seinen Entscheid unter anderem damit, dass die für superprovisorische Massnahmen erforderliche besondere Dringlichkeit nicht gegeben sei. Die Somedia habe bereits im April 2024 gewusst, dass die Initianten einen Sender unter dem Namen «Radio Grischa» betreiben wollten. Diese hätten damals unter anderem eine kantonale Plakatkampagne durchgeführt. Anstatt frühzeitig ein Rechtschutzverfahren einzuleiten, habe die Somedia zugewartet und damit die jetzige Dringlichkeit selbst geschaffen.
Hintergrund des Streits ist die Marke «Radio Grischa». Die Somedia betrieb ihren Sender bis 2015 unter diesem Namen, benannte ihn dann aber für zehn Jahre in Radio Südostschweiz (RSO) um. In der Zwischenzeit verlor sie den Markenschutz, den sich die Initianten um Roger Schawinski und Stefan Bühler vor einem Jahr beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sicherten. Nachdem das IGE einem Antrag auf Löschung der Marke stattgegeben hatte, lancierten die Beklagten kürzlich den «Radio Grischa Stream» (persoenlich.com berichtete).
Das Obergericht hat den Beklagten nun eine Frist von zehn Tagen zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Gegen die Verfügung bezüglich superprovisorischer Massnahmen ist gemäss Gerichtsdokument kein Rechtsmittel ans Bundesgericht möglich. Auf Anfrage von persoenlich.com verweist das Obergericht auf seine Informationsrichtlinien und teilt mit, dass es zu Verfahren, die weder eine öffentliche Verhandlung noch einen Endentscheid betreffen, keine Stellung nehmen kann. (pd/cbe)
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11.04.2025 08:56 Uhr